Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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1870. 
Die Inhaber des Civilversorgungsscheins haben unter den Bewerbern 
um eine bestimmte Stelle den Vorzug vor den Inhabern des Civilanstel- 
lungsscheins. 
Es wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Besetzung einer in 
einem Bundesstaate eröffneten Stelle die mit einem Civilanstellungsscheine 
versehenen Angehörigen dieses Bundesstaats oder seines Contingents vorzugs- 
weise berücksichtigt werden. 
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Staatsbehörden, ein- 
schliehlich der der Verwaltung beziehungsweise Aussicht des Bundes unter- 
stellten Dienstzweige, namentlich also auch bei der Post und Telegraphen= 
Verwaltung, jedoch ausschließlich des Forstdieustes, werden entweder 
ausschließlich oder zur Hälfte mit Militair= Anwärtern beseßt. 
Von beiderlei Arten von Stellen werden Verzeichnisse aufgestellt“ und dem 
Bundeskanzleramte mitgetheilt. 
Der Nachweis der Qualisication des Militair-Anwärters für die von ihm 
beanspruchte Stelle nach Maßgabe der darüber bestehenden Vorschriften kann 
unbedingt verlangt werden. 
Vor der Besehzung einer den Militairanwärtern vorbehaltenen Stelle mit 
Nichtberechtigten wird das betreffende General-Commando zur Namhaft- 
machung von berechtigten Bewerbern aufgefordert. 
Alljährlich wird dem Bundeskanzleramte die Zahl der mit Militairanwärtern 
besehten Stellen mitgetheilt. 
Wo nach den bisherigen Grundsähen, beziehentlich besonderen Verabredungen, 
Militairpersonen Aussicht auf Civilanstellung eröffnet war, werden zu Gunsten 
solcher Ansprüche die erforderlichen Uebergangs-Bestimmungen getroffen. 
In derselben Sißhung ist die Einführung der hinsichtlich der Belassung oder 
Einziehung bezüglich Wiedergewährung der Militairpension der im Civildienst an. 
gestellten oder beschäftigten Militair-Invaliden in Preußen bestehenden in der 
Anlage abgedruckten Beslimmungen in den sämmtlichen übrigen Bundesstaaten als 
eine nothwendige Conseguenz der Annahme gleichmäßiger Grundsätze über die 
Civilversorgung der Militair- Invaliden anerkannt und demgemäß diese Einführung 
beschlossen. 
Zur Annahme der im §. 20 dieser Bestimmungen enthaltenen Vorschriften
	        
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