Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 130 
war die Genehmigung des Landtags vorbehalten. Diese ist unterm 9. März 1870 
ertheilt worden. 
Das den Militair-Anwärkern nach dem Vorstehenden eingeräumte Vorzugs- 
recht bezieht sich zwar nur auf Stellen im Bereiche des Staatsdienstes; wir 
sprechen jedoch die Erwartung auc, daß auch die Gemeinden, Genosseuschaflen, 
Anstalten und Vereine im Fürstenthume bei der Besetzung für Militairanwärter 
geeigneter Stellen dieselben zunächst berücksichtigen werden. In solchen Fällen 
werden wir, wenn eine desfalls zu erlassende öfsentliche Bekannlmachung keine 
Aumeldung von Militairanwärtern zur Folge gehabt hat, für die Ermittelung ge- 
eigneter Militairamvärter besorgt sein. 
Nudolstadt, den 15. December 1870. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Allgemeine Zestimmungen 
hinsichtlich der Belassung oder Einziehung und resp. Wiedergewäh- 
rung des Gnadengehalts der im Civildienst angestellten oder be- 
« schäftigten Militair = Invaliden. 
8. 1. 
Sobald ein mit einem Gnadengehalt entlassener Militair-Juvalide in einer Alanel der 2. 
etatsmäßigen oder einer anderen bestimmten Stelle angestellt wird, hört die Zahlung schäftigung im 
seines Gnadengehaltes sogleich auf. Gir diens — 
von Invali= 
8. 2. welche 
Diese Festsetzung bezieht sich jedoch nur auf derartige Anstellungen im un- 2 Proes. 
mittelbaren Staatsdienste, im Dienste einer städtischen Kommune, eines ständischen 
Instituks bei einer ganz oder theilweis ans Staatsfonds, aus den Fonds einer 
städtischen Kommune, eines ständischen Instituts unterhaltenen Behöne. oder end. 
a) *! Anstel· 
lung,
	        
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