Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. L 
8. 5. 
Vor Anstellung eines Militairanwärters im Fürstlichen Staatsdienste kann 
die Anstellungsbehörde eine Probedienstleistung gegen angemessene Remuneration 
anordnen. 
Die Probedienstzeit soll in der Regel die Zeit von 6 Monaten nicht über- 
schreiten, sie kann aber ausnahmsweise bis zur äußersten Dauer eines Jahres aus- 
gedehnt werden, sofern dies nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungs. 
behörde im Juteresse des Dienstes angezeigt oder nothwendig erscheint und die 
militairischen Rücksichten es gestatten. 
8. 6. 
Unter den Bewerbern um eine bestimmte Stelle bat, soweit nicht nachstehende 
Bestimmungen eine Ausnahme gestatten, beim Vorhandensein der erforderlichen 
Qualification und bei Erfüllung der für die Erlangung der Stelle sonst vorge- 
schriebenen Bedingungen, der Inhaber eines Civilversorgungsscheins den 
Vorzug vor den Inhabern eines Civilanstellungsscheins. 
Im Uebrigen steht der Anstellungsbehörde die Wahl unter den concumirenden 
Militairanwärtern frei. Dieselbe ist auch befugt, Militairanwärter, welche dem 
Fürstenthume oder dessen Kontingente angehören, auswärtigen Bewerbern vorzu- 
ziehen, selbst dann, wenn Erstere nur mit einem Civilanstellungsschein, 
Lettere dagegen mit einem Civilversorgungsscheine versehen sind. 
S. 7. 
Ein Vorzugsrecht der Militairamwärter besteht nicht gegenüber solchen Personen: 
1) welche im Fürstlichen Staatsdienste angestellt, oder auf Wartegeld gesetzt 
oder mit Pension aus dem Fürstlichen Staatsdienste ausgeschieden sind, 
2) welche im vormaligen Fürstlichen Militairdienste mindestens zwölf Jahre 
mit Ehren gedient haben, # 
3) welche für die Zwecke des Staatsdienstes aushülfsweise verwendet werden 
und zu diesem Behufe verpflichtet worden sind. 
Bei der Fürstlichen Gendarmerie können auch Unteroffiziere des stehenden 
Heeres und der Marine, welche die Militair-Anwärterschaft noch nicht erworben 
haben, angestellt werden. 27.
	        
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