1870. L
8. 5.
Vor Anstellung eines Militairanwärters im Fürstlichen Staatsdienste kann
die Anstellungsbehörde eine Probedienstleistung gegen angemessene Remuneration
anordnen.
Die Probedienstzeit soll in der Regel die Zeit von 6 Monaten nicht über-
schreiten, sie kann aber ausnahmsweise bis zur äußersten Dauer eines Jahres aus-
gedehnt werden, sofern dies nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Anstellungs.
behörde im Juteresse des Dienstes angezeigt oder nothwendig erscheint und die
militairischen Rücksichten es gestatten.
8. 6.
Unter den Bewerbern um eine bestimmte Stelle bat, soweit nicht nachstehende
Bestimmungen eine Ausnahme gestatten, beim Vorhandensein der erforderlichen
Qualification und bei Erfüllung der für die Erlangung der Stelle sonst vorge-
schriebenen Bedingungen, der Inhaber eines Civilversorgungsscheins den
Vorzug vor den Inhabern eines Civilanstellungsscheins.
Im Uebrigen steht der Anstellungsbehörde die Wahl unter den concumirenden
Militairanwärtern frei. Dieselbe ist auch befugt, Militairanwärter, welche dem
Fürstenthume oder dessen Kontingente angehören, auswärtigen Bewerbern vorzu-
ziehen, selbst dann, wenn Erstere nur mit einem Civilanstellungsschein,
Lettere dagegen mit einem Civilversorgungsscheine versehen sind.
S. 7.
Ein Vorzugsrecht der Militairamwärter besteht nicht gegenüber solchen Personen:
1) welche im Fürstlichen Staatsdienste angestellt, oder auf Wartegeld gesetzt
oder mit Pension aus dem Fürstlichen Staatsdienste ausgeschieden sind,
2) welche im vormaligen Fürstlichen Militairdienste mindestens zwölf Jahre
mit Ehren gedient haben, #
3) welche für die Zwecke des Staatsdienstes aushülfsweise verwendet werden
und zu diesem Behufe verpflichtet worden sind.
Bei der Fürstlichen Gendarmerie können auch Unteroffiziere des stehenden
Heeres und der Marine, welche die Militair-Anwärterschaft noch nicht erworben
haben, angestellt werden. 27.