Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 149 
worden ist, welche für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit, öffentliche Aemter 
zu bekleiden, nach sich zieht. 
Der Civilversorgungsschein oder der Civilanstellungsschein ist in solchen Fällen 
unter Mittheilung des Grundes, aus welchem derselbe als verwirkt zu erachten ist, 
dem betreffenden General-Commando zu übersenden. 
8. 13. 
Verliert ein Militairanwärter aus einem anderen Grunde, als dem im §. 12 
bezeichneten, unfreiwillig seine Stelle im Fürstlichen Staatödienste, so erhält er 
den Civilversorgungs- beziehungsweise Civilanstellungsschein mit einem Vermerke 
über den innegehabten Dienst und über den Grund der Entlassung aus demselben 
zurück. Es bleibt alsdann dem Ermessen der Behörden überlassen, ob sie den 
Anwärter in solchen Dienstzweigen wieder anstellen wollen, auf welche er durch 
den Schein einen Anspruch erlangt hat. 
.14. 
Wenn im Civildienst angestellte Militairamvärter aus diesem Dienste mit 
Pension in den Nuhestand treten, so verlieren die Scheine ihre rechtliche Bedeutung. 
Nudolstadt, den 15. December 1870. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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