Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 151 
B. 1. a. 
Schema zum Eivilversorgungsschein, 
dessen Besiher keine Invalidenpension bezieht. 
Daß der.. .... 
anno 18 als Invalide zur Versorgung mit einem Civildienst aufgezeichnet wor- 
den ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
N. N., den 1½ 18. 
(I. S.) 
Generalkommando des m Armeekorps. 
(Namensunterschrift des kommandirenden Generals.) 
Oberkommando der Marine. 
(Namensunterschrist des Oberbefehlshabers der Marine.) 
Invalidenliste pro 18 
zur Civilbedienung. 
Aumerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und von dem bekreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) theil auszufüllen. 
  
Inhaber hat: 
1) die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche nicht 
schon bei dem Truppentheil, von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, direct 
selbst zu beantragen und dos Ergebniß dem Landwehrbataillon seines Bezirks 
sofort zu melden; 
2) so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche 
wünscht, die Anzeige hieron bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezirk er 
sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. Dezember zu erneuern; 
3) dem nd 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufent- 
haltsortes, auch nach seinem Ausscheiden aus jedem Militairverhältniß, bis zu 
wirklich erfolgter Anstellung zu melden. 
Unterläßt dies der Inhaber, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er in 
nezug auf die Versorgung im Civil als abgefunden betrachtet wird. 
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, 
bei welchen er etwa sonst noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
	        
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