Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

152 1870. 
B. 1. b. 
Schema zum Eivilversorgungsschein, 
dessen Besiher eine Invalidenpension bezieht. 
Daß der 
anno 18. als Invalide zur Versorgung mit einem e (Civildiensi ausgegzichnet n wor · 
den ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
Bis dahin, wo dem vorgedachten Invaliden für eine Dienstleistung aus Staats- 
oder anderen öffentlichen Kassen oder durch einzuziehende Gebühren 2c. ein Ein- 
kommen zufließt, bezieht derselbe eine Militairinvalidenpension. Erhebt derselbe die 
Invalidenpension weiter hinaus, als nach Maßgabe seines Einkommens zulössig ist, 
so wird der zur Ungebühr erhobene Betrag im Digsciplinarwege von ihm wieder 
eingezogen und seine Bestrafung wegen der vorschriftswidrigen Erhebung veranlaßt 
werden. 
N. N., den “ 18 
« (I. S.) 
Generalkommando des ½ Armeekorpé. 
(Unterschrift des kommandirenden Generals.) 
Oberkommando der Marine. 
(Unterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.) 
Alt: Jahre. 
Juvalidenliste pro 18. 
zur Civilbedienung. 
Anmern. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) und von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. N.) theil auszufüllen.
	        
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