1870. 153
B. 2.
Schema zum Givilanstellungsschein.
Der (Pane, Sharge,“ Datum und Ort der Geburt. )
hat gedient:
bei den (neein ................
als Gemeiner vom big. 18 . also . Jahr . Monat
als Unteroffzier “ ½ 14 » « 18 » » «
als Sehran bel “ r. 18 » « 18 “ . 7½
Feldwebe
als asegeß “ E * 18. « »
imGanzenalfo..Jal)k..Monat
und davon als Unteroffizier 2c. .... » »
Er hat demnach die Mnssicht, im Civil-, Subaltern= und Unterbeamtendienst
angeselt zu werden und ist berechtigt, um eine solche Anstellung sich zu bewerben.
So lange er in Reih' und Glied steht, muß dieh auf dem vorgeschriebenen
Diens#- geschehen.
. J. *„ 18
(I. S.)
(Unerrschrift derjenigen Behörde, welcher die Nufielungdes Entlassungsscheins obliegt)
Aumerkung Die Lotiung in vor dem Ausscheiden
bei (der N. N. Behörde) als (N. X) und von dem betrefsenden Truppen-
bei (der N. N. Lehörd.) als (N. N.) thil auszusüllen.
Juhaber hate
1) die Nolinag zu seiner Anstellung bei einer Civilbebörde, wenn eine solche nicht
schon bei dem Truppentheil, von welchem er ausgeschieden. erfolgt ist, direct
selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Landwehrbataillon seines Bezirks
sofort zu melden
so lange, als ün noch keine Anstellung zu Theil geworden, und er eine solche
wünscht, die Anzeige hiervon bei dem Landwehrdataillon, in dessen Bezirk er
sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. Dezember zu erneuern;
dem ud 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufent-
haltsortes, auch nach seinem Ausscheiden aus jedem Militairverhältniß, bis zu
wirklich ersolgter Anstellung zu melden.
Unterläht dies der Inhaber, so bat er es sich selbst Auschreiben, wenn er
in 53 gi Anstellung im Civil als abgefunden betrachtet wird.
ch hat derselbe, sobald er eine Änslellung 8 denjenigen Behörden,
28
8*
—
S
bei 8 er etwa sonst noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesehsamml. XXXI.