1870. 155
B. 3. b.
Schema zum bedingten Civilversorgungsschein,
dessen Besitzer eine Invalidenpension bezieht.
Daß denr.XX
anno 18 als Invalide bedingungsweise zur Versorgung mit einem Civildienst
und zwar zur Anstellung im Bezirke des
als .. . aufgezeichnet worden ist, wird demselben
hierdurch bescheinigt.
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung
bei den bezeichneten Civilbehörden nachzusuchen.
Bis dahin, wo dem vorgedachten Invaliden für eine Dienstleistung aus
Staats= oder anderen öffenklichen Kassen oder durch einzuziehende Gebühren 2c.
ein Einkommen zuflieht, bezieht derselbe eine Militairinvalidenpension.
Erhebt derselbe die Invalidenpension weiter hinaus, als nach Maßgabe seines
Einkommens zulässig ist, so wird der zur Ungebühr erhobene Betrag im Dis-
ciplinarwege von ihm wieder eingezogen und seine Bestrafung wegen der vorschrifts-
widrigen Erhebung veranlaßt werden.
N. N., den R 18
(I. S.)
Generalkommando des "“ Armeekorps.
(Namensunterschrift des kommandirenden Generals.)
berkommando der Marine.
(Namensunterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.)
llt: Jahre.
Invalidenliste pro 18
zur Civilbedienung.
Anmerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege
herbeigeführt:
bei (der N. N. Behörde) als (N. X.) und von dem betreffenden Truppen-
bei (der N. N. Behörde) als (N. J.) theil auszufüllen.