Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 155 
B. 3. b. 
Schema zum bedingten Civilversorgungsschein, 
dessen Besitzer eine Invalidenpension bezieht. 
Daß denr.XX 
anno 18 als Invalide bedingungsweise zur Versorgung mit einem Civildienst 
und zwar zur Anstellung im Bezirke des 
als .. . aufgezeichnet worden ist, wird demselben 
hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf den Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung 
bei den bezeichneten Civilbehörden nachzusuchen. 
Bis dahin, wo dem vorgedachten Invaliden für eine Dienstleistung aus 
Staats= oder anderen öffenklichen Kassen oder durch einzuziehende Gebühren 2c. 
ein Einkommen zuflieht, bezieht derselbe eine Militairinvalidenpension. 
Erhebt derselbe die Invalidenpension weiter hinaus, als nach Maßgabe seines 
Einkommens zulässig ist, so wird der zur Ungebühr erhobene Betrag im Dis- 
ciplinarwege von ihm wieder eingezogen und seine Bestrafung wegen der vorschrifts- 
widrigen Erhebung veranlaßt werden. 
N. N., den R 18 
(I. S.) 
Generalkommando des "“ Armeekorps. 
(Namensunterschrift des kommandirenden Generals.) 
berkommando der Marine. 
(Namensunterschrift des Oberbefehlshabers der Marine.) 
llt: Jahre. 
Invalidenliste pro 18 
zur Civilbedienung. 
Anmerkung. Die Notirung ist vor dem Ausscheiden auf dienstlichem Wege 
herbeigeführt: 
bei (der N. N. Behörde) als (N. X.) und von dem betreffenden Truppen- 
bei (der N. N. Behörde) als (N. J.) theil auszufüllen.
	        
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