Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

160 1870. 
LVII. Gesetz 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und 
Gärten, vom 27. December 1870. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben in Anbetracht, daß zufolge des mit dem 1. Januar 1871 in Kraft treten. 
den Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und des Einführungsgesetzes zu 
demselben vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 195) das Gesetz wegen 
Schutzes der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 
26. April 1850 (G.-S. Seite 329) verschiedene Abänderungen erleidet, dies 
Landesgesetz einer Revision unterziehen lassen, nach deren Ergebnisse Wir auf An- 
trag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags verordnen, 
folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz wegen Schutzes der Hatmn. Baumpflauzungen. Wiesen, Felder 
und Gärten vom 26. April 1850 ist aufgeh 
An dessen Stelle treten nachstehende gepee. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 2. 
Verpflichtung zu dem Schadensersatze. 
Jede widerrechtliche Stistung eines Schadens in Holzungen und Baumpflau 
zungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und in 
Gärten verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder bloß Fahrlässigkeit 
zur Last fallen, zum vollen Ersaotze des Schadens. Von mehren Theilnehmern 
haftet jeder für das Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Um- 
ständen etwa zustehenden Regreß- Ansprüche an die anderen Theilnehmer. 
8. 3. 
Umfong des Schadensersahes. 
Bei Ausmittelung des Schadens ist uicht bloß Rücksicht zu nehmen auf deu 
gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen und
	        
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