160 1870.
LVII. Gesetz
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und
Gärten, vom 27. December 1870.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben in Anbetracht, daß zufolge des mit dem 1. Januar 1871 in Kraft treten.
den Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und des Einführungsgesetzes zu
demselben vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt Seite 195) das Gesetz wegen
Schutzes der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom
26. April 1850 (G.-S. Seite 329) verschiedene Abänderungen erleidet, dies
Landesgesetz einer Revision unterziehen lassen, nach deren Ergebnisse Wir auf An-
trag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags verordnen,
folgt:
8. 1.
Das Gesetz wegen Schutzes der Hatmn. Baumpflauzungen. Wiesen, Felder
und Gärten vom 26. April 1850 ist aufgeh
An dessen Stelle treten nachstehende gepee.
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 2.
Verpflichtung zu dem Schadensersatze.
Jede widerrechtliche Stistung eines Schadens in Holzungen und Baumpflau
zungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und in
Gärten verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder bloß Fahrlässigkeit
zur Last fallen, zum vollen Ersaotze des Schadens. Von mehren Theilnehmern
haftet jeder für das Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Um-
ständen etwa zustehenden Regreß- Ansprüche an die anderen Theilnehmer.
8. 3.
Umfong des Schadensersahes.
Bei Ausmittelung des Schadens ist uicht bloß Rücksicht zu nehmen auf deu
gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen und