Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 161 
Baumpflanzungen insbesondere auch in Ansehung des gestörten Zusammenhanges 
der Kulturen — vernichtete oder geschmälerte Hoffnung des Nachwuchses, insoweit 
der hieraus hervorgehende Verlust sich mit Sicherheit berechnen läßt und nicht 
durch neue Ansaat oder neue Pflanzung sofort gehoben werden kann. Was aus 
Anlaß der Beschädigung auf die neue Saat oder Pflanzung verwendet werden 
muß, kommt mit in Anschlag. 
8. 4. 
Haftpflicht. 
In Ansehung des Schadensersates haften Ehemänner für ihre Ehefrauen, 
Eltern und Pflegeeltern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und 
Unterbalt empfangenden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für Hut- 
schäden, welche ihre Hirten verursacht haben, die Gemeinden und andere Dienst- 
herren. Ferner haften aushülflich Lehrherren für ihre Lehrlinge, Meister für ihre 
Gesellen, Herrschaften für ihre Dienstboten, wenn und insoweit das von den Lehr. 
lingen. Gesellen oder Dienstboten widerrechtlich Erworbene in den Nuzzen der 
Lehrherren, Meister und Dienstherren verwendet worden ist. 
8. 5. 
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen. 
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne erweisliche Schuld 
eines Menschen geschadet worden, so trifft die Verbindlichkeit zu dem Schadens- 
ersatze den Eigenthümer. Dieser kann sich durch Ueberlassung des Thieres an den 
Beschädigten von seiner Verbindlichkeit nicht befreien. 
8. 6. 
Anwendbarkeit einer Strafe neben der Verpflichtung zur 
Leistung von Schadensersaß. 
Neben der Verpflichtung zu dem Schadensersatze treten in den durch das gegen- 
wärtige Gesez, oder durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vor, 
gesehenen Fällen zugleich Strafen ein.
	        
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