Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

164 1870. 
8) wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten sich eines Spannfuhr= 
werks bedient hat; 
9) wenn die 1 Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung behufo 
des Handels gestohlen oder wirklich veräußert worden sind; 
10) wem et Sehu an Obst-, Samen= oder Zierbäumen begangen wor- 
ih wenn h derrechlliches n oder Samensuchen in jungen Schlägen oder 
Anpflanzungen geschehen ist 
12) wenn der Thäter innerhalb der lehten fünf Jahre vor Begehung des Holz- 
(Forst-) Diebstahls bereits wegen des gleichen Vergehens Strafe verbüßt hat. 
8. 12. 
Straflosigkeit in Nothfällen. 
Die Entnehmung oder Beschädigung von Holz, welche zur Abhilfe in augen- 
blicklichen Nothfällen geschehen ist (z. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umge- 
worfen, zerbrochen ist 2c.), ist straflos, wenn der Thäter dem Eigenthümer vder 
dessen Stellvertreter oder auch dem Gemeindevorstande des nächsten inländischen 
Orts bei erster Gelegenheit, längstens aber binnen drei Tagen, unter Darbietung 
baarer Vergütung des Schadens, Anzeige davon gemacht hat. 
Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu 8 Fl 45 Kr. — 
5 Thlr. bestraft. 
8. 13. 
Begünstigung des Holz-(Forst-) Diebstahls. 
Die Begünstigung und Hehlerei in Bezug auf einen Holz= (Forst.) Diebstahl 
unterleegt der Bestrafung nach Maßgabe der §§. 257 und 259 des Strasgesetzbuchs. 
Die Strafe darf jedoch in keinem Falle der Art oder dem Maße nach eine schwerere 
sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. 
§. 14. 
Diebstahl an anderen Boden-Erzeugnissen. 
Die Strafbarkeit des Diebstahls an anderen, als den in §F. 9 dieses Gesetzes 
begriffenen Erzeugnissen des Bodens ist nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs 
zu beurtheilen.
	        
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