Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 165 
8. 15. 
Unbefugtes Weiden. 
Wer vorsäßlich Vieh auf Grundstücken hütet oder weiden läßt, die mit dem 
Vieh zu behüten er kein Recht hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihm zu beauf- 
sichtigen ist, auf Grundstücke geht, die mit dem Vieh zu betreiben er kein Recht 
hat, ist mit Geldstrase bis zu 35 Fl. = 20 Thlr. zu belegen. 
8. 16. 
Unerlaubte Nachlese. 
Wer unbefugter Weise oder mit Ueberschreitung der verordnungsmäßigen oder 
sonst festgesetzten Grenzen einer besteheuden Befugniß in Gärten, Obstanlagen, 
Weinharuen boer auf Feldern oder Wiesen eine Nachlese hält, ist mit Geldstrafe bis 
zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr. oder mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu be- 
strafen. 
S. 17. 
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer. 
Wer das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte oder sonst 
envorbene Bau-, Brenn oder Nutzholz ohne vorgängige Anweisung von Seiten 
des Eigenthümers oder dessen Stellvertreters (in den siskalischen Waldungen des 
zuständigen Forstbeamten) abfährt oder abfahren läßt, fällt in eine Strafe von 
1 Fl. 45 Kr. = 1 Thlr. bis 5 Fl. 15 Xr. = 3 Thlr., welche verdoppelt wird, 
wenn die Uebertretung zur Nachtzeit vder an Sonn., Fest- oder Bußtagen geschieht. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der statt des erkauften oder sonst erworbenen 
und angewiesenen Holzes anderes Holz abfährt oder abfahren läßt, sofern darin 
nicht der Thatbesiand einer anderen, mit höherer Strafe bedrohten Gesetzwidrigkeit 
enthalten ist. 
8. 18. 
Verlassen eines in Holzungen mit Erlaubniß angezündeten 
Feuers ohne vorgängige Löschung. 
Wer ein in Holzungen mit Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreters 
angezündetes Feuer unausgelöscht verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 5 Fl. 15 Kr. 
= 3 Thlr. bestraft. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Geselsammlung XXI. 30
	        
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