Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

lss 1870. 
19. 
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen. 
Wer Holzpflanzen (Pflänzlinge), Holzschleußen, junge Obstbäume oder abge- 
schnittene Baumgipfel, Christbäume, Pfingst- oder Kirmes-Maien oder andere der- 
gleichen Bäume zum Verkauf bei sich führt, ingleichen wer Holz in kleinen Quanti- 
täten auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden u. s. w. zum 
Verkauf in Städte oder Dörser bringt, wird, falls er sich hierbei nicht durch ein 
Zeugniß einer Behörde über den rechtlichen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen 
kann, mit deren Einziehung und nach Befinden noch mit Geldstrafe bis zu 1 Fl. 
10 Kr. = 20 Sgr. bestraft. 
8. 20. 
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz-, Feld--, Wiesen- 
oder Gartengrundslücken. 
Wer sich mit zum Fällen oder Brechen des Holzes dienendem Werkzeuge in 
einer fremden Holzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fußsteiges, 
ingleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung 
von Feld, Wiesen- oder Garten-Erzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-, 
Wiesen-- oder Gartengrundstücken betreten läßt, ohne einen erlaubten Zweck nach- 
weisen zu können, wird mit Geldstrafe bis zu 1 Fl. 10 Kr. — 20 Sgr. bestraft. 
8. 21. 
Zurücklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der 
Holzfuhrleute. 
Wer bei dem Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde liegen 
läßt, oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung, abwirft, um seinem 
Gespann eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Haft bis zu vier Tagen oder 
mit Geldstrase bis zu 21 Fl. = 12 Thlr. zu bestrafen, wenn er nicht sofort nach 
seiner Rückkunft dem Eigenthümer des Holzes Anzeige davon gemacht hat. 
§. 22. 
Ueberschreitung des Beholzungsrechtes 2#c. 
Wer bei Ausübung seines Beholzungsrechtes oder eines andern Rechtes zu 
Gewinnung von Haupt- und Neben-Nutzungen eines fremden Waldes die sfestge-
	        
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