1870. 167
setzten Bedingungen und Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßes
oder der Mittel überschreitet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 3 Fl. 30 Kr. —
2 Thlr. bestraft.
§ 23.
Mißbrauch der Erlaueniß zum Holzlesen, Streusammeln
und dergleichen.
Wer die Erlaubniß hat, Naff oder Lese Holz, ingleichen Streu oder audere
Wald. Produkte zu holen, und die verordnungsmäßigen oder sonst sestgesetzten Grenzen
dieser Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß derselben überschreitet, oder die verordnungs-
mäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder sich dabei nicht ausdrücklich gestatteter
Werkzeuge bedient, ist mit Gesängniß bis zu drei Tagen zu bestrafen.
er das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz oder Streu-Material,
zu deren Entnehmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, an Andere
veräußert, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.
6. 24.
Verkauf des zum eigenen Bedarfe erhaltenen Holzes.
Wer Holz, welches ihm nur zum eigenen Bedarse oder zum eigenen Geschäfts-
betriebe abgegeben worden, verbotowidrig veräußert, wird um den einfachen, in
Wiederholungsfällen um den doppelten Werth des also veräuherlen Holzes bestraft.
Bei dem zweiten Wiederholungsfalle und bei weiteren Rückfällen tritt daneben
die zeitweilige Entziehung der etwaigen Berechtigung, jedoch nur für die Person
und nicht über fünf Jahre, zur Strafe ein, sofern solches bei Zuerkennung der
S des vorigen Rückfalles, wie dieses jedesmal geschehen soll, angedroht wor-
den ist.
8. 25.
Ankauf von Holz oder anderen Wald-Erzeugnissen, welche
nicht veräußert werden durften.
Wer Holz oder andere Wald-Erzeugnisse, welche nicht veräußert werden durften
(5§. 23 und 24 dieses Gesetzes), und von denen er weiß oder den Umständen nach
annehmen muh, daß die Veräußerung verbotswidrig ist, durch Kauf, Tausch, Ge-
schenknahme und dergleichen an sich bringt, wird mit Geldstrafe bis zu 17 Fl. 30 Kr.
— 10 Thlr. bestraft.