1870. 169
III. Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz.
§S. 29.
Verpflichtung zur Anzeige.
Verpflichtet zur streugsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise auf alle straf-
baren Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen
und Gärten, und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte Polizei-Diens-
personal, sowie diejenigen, welche bei dem Forstwesen angestellt sind, oder welchen
sonst die Aussicht über Holzungen, Baumpflanzungen, Felder. Wiesen oder Gärten
übertragen ist, sie seien im öffentlichen Dienste oder in Privak--Diensten.
§S. 30.
Anhalten, Pfändung und Verhaftung der Frevler.
Wenn Jemand über einem Vergehen an Holzungen 2c. oder bei einer sonstigen
Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes betrossen wird, so ist es dem Be-
tretenden gestattet, ihn anzuhalten, zu pfänden, und wenn es ein Fremder, ein
Unbekannter oder ein sonsft schon verrufener Frevler ist, sich seiner Person zu be-
mächtigen und ihn sofort an die zuständige Behörde abzuliesern.
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften, welche
sie bei dem Vergehen benußt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie
Anhaltenden auf Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie nicht nach
Maßgabe des Strafgesehbuchs der Einziehung unterliegen, erst nach abgeurtheiltem
Vergehen, bezüglich wenn Verurtbeilung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadens-
ersatzes, der Strase und der Kosten, wofür sie gleich einem gerichtlichen Pfande
haften, zurückzugeben.
st die Zahlung binnen 6 Wochen nach der Verurtheilung nicht erfolgt, so
werden die abgepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös wird zur Berich-
tigung des Schadensersatzes, der Strafe und der Kosten verwendet.
5. 31.
Pfandgebühren 2c.
Pfand= und Anzeigegebühren, sowie Strafantheile der Denunzianten, finden
nicht Statt. Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.