170 1870.
8. 32.
Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungsverfahren.
Die Zuständigkeit zur Untersuchung der dem gegenwärligen Gesetze unter-
liegenden Vergehen und Uebertretungen ist nach den Vorschriften der Strasprozeß
ordnung und der zu letterer erlassenen Nachträge zu beurtheilen.
Das Untersuchungs-Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Straf-
prozeßordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge, sowie nach Art. 4 des
Gesetzes vom 26. April 1850, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer
Strafprozeßordnung betreffend (G.-S. S. 73).
Schtußbestimmung.
Das gegemwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
In Bezug auf seine Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem
Tage begangen sind, und in Bezug auf das Verhältniß seiner Vorschriften zu dem
älteren Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß
des neuen Bundesstrafgesetzbuchs zu dem älteren Strafrechte in dem Gesetze vom
15. November 1870, betreffend die Uebergangsbestimmungen bei Einführung des
Strafgesehbuchs für den Norddeutschen Bund (G.-S. S. 95), gegeben sind.
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. December 1870.
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht des regiereuden Fürsten
Auf Höchsten Spetialbefehl:
(L. S.) Das Fürstliche Ministerium.
v. Bertrab.