Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

170 1870. 
8. 32. 
Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungsverfahren. 
Die Zuständigkeit zur Untersuchung der dem gegenwärligen Gesetze unter- 
liegenden Vergehen und Uebertretungen ist nach den Vorschriften der Strasprozeß 
ordnung und der zu letterer erlassenen Nachträge zu beurtheilen. 
Das Untersuchungs-Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Straf- 
prozeßordnung und der zu derselben erlassenen Nachträge, sowie nach Art. 4 des 
Gesetzes vom 26. April 1850, die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer 
Strafprozeßordnung betreffend (G.-S. S. 73). 
Schtußbestimmung. 
Das gegemwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. 
In Bezug auf seine Anwendbarkeit auf strafbare Handlungen, die vor diesem 
Tage begangen sind, und in Bezug auf das Verhältniß seiner Vorschriften zu dem 
älteren Rechte gelten dieselben Bestimmungen, welche in Bezug auf das Verhältniß 
des neuen Bundesstrafgesetzbuchs zu dem älteren Strafrechte in dem Gesetze vom 
15. November 1870, betreffend die Uebergangsbestimmungen bei Einführung des 
Strafgesehbuchs für den Norddeutschen Bund (G.-S. S. 95), gegeben sind. 
Urkundlich unter Unterschrift Unseres Ministeriums und Beifügung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. December 1870. 
In Abwesenheit Seiner Durchlaucht des regiereuden Fürsten 
Auf Höchsten Spetialbefehl: 
(L. S.) Das Fürstliche Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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