Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 13 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stück vom Jahre 1870. 
1 
& X. Verordnung 
vom 11. März 1870, das Verbot der Verletzung der zur Fixirung 
der Gera-Eichichter Eisenbahn-Linie aufgestellten Signale betreffend. 
Auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855, betreffend die Strafandrohung der 
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.= Sammi. Seite 48), 
wird die unbefugte Cutfernung, Verrückung oder Beschädigung der zur Fixirung der 
Linie der Gera Eichichter Eisenbahn innerhalb des diesseitigen Staatsgebietes aufge- 
stellten Signale, Stangen, Pfähle und sonstigen Merkmale vorbehältlich der im ein- 
zelnen Falle elwa verwirkten Criminalstrafe (Artt. 277.281 des Strafgesetzbuchs) bei 
Meidung einer Geldbuße von 3 Fl. 30 Kr. bis zu 35 Fl. oder verhältnißmäßiger Ge- 
sängnißhaft andurch verboten. 
Rudolstadt, den 11. März 1870. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Furül. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXXl. 5 
Ansgegeben in Rudolstadt den 9. April 1870.
	        
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