1870. 15
& XII. Gesetz,
die Gewähr der Entschädigungen für die nicht aus dem Innungsver-
bande fließenden Verbietungs-, Zwangs= und Bannrechte betreffend,
vom 26. März 1870.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt:
§S. 1.
Die nach dem Gesetz vom 8. Februar 1868, die Aufhebung der nicht aus dem
Innungsverbande fließenden Verbictungs,, Zwangs, und Bannrechte betreffend (Gel.,
Sammi. Seite 109), von dem Staate zu gewährenden Entschädigungen werden nach
erfolgter Feststellung derselben von Unserer Hauptlandescasse ganz oder theilweise baar
oder in Schuldverschreibungen gewährt.
8. 2.
Durch Schuldverschreibungen der Hauptlandescasse, je auf 175 Fl. lautend,
erfolgt die Gewähr des Entschädigungscapitals, dafern und insoweit dasselbe auf die
tunde Summe von einem oder mehrere Male 100 Thlr. Cour. — 175 Fl. sich be-
läuft, und durch Vergleich zwischen dem Berechtigten und dem Vertreter des Staats-
fiseus kein Uebereinkommen wegen der Zahlungefrist getroffen worden ist.
§. 3.
Sosortige baare Auszahlung der Entschädigung erfolgt:.
1) rücksichtlich des Betrags, welcher über die auf Hunderte von Thalern abgerun-
dete Summe hinausläuft,
2) rücksichtlich der Zinsen, welche nach §. 13 des Gesetzes vom 8. Februar 1868
mit 37 8 vom 1. April 1868 bis zur Auszahlung von dem Entschädigungs-
Kapitale zu gewähren sind.
3) rücksichtlich des ganzen Entschädi ungs. Kapitals, dafern dies die Höhe von
175 Fl. nicht erreicht, oder über die Auszahlung desselben ein Vergleich ge-
troffen worden ist.
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