1870. 19
XV. Verordnung
vom 1. April 1870, die Competenzverhältnisse des Bergamtes betr.
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg cc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums zum Zweck engerer Begrenzung der Ge-
schäfrsthätigkeit Unseres Bergamtes im Anschluß an die Verordnung vom 25. Novbr.
1859, die Competenzverhältnisse der Bergbehörden rc. betreffend, (Gesetz= Sammlung
Seite 153) was folgt:
Zum Geschaftskreise Unseres Bergamtes gehören fortan außer den demselben durch
die Verordnung vom 25. Novpbr. 1859 A. UI. überwiesenen Angelegenheiten nur
noch folgende Gegenstände:
I) die Ueberwachung des Betriebes der Bergwerke in der Weise daß das Bergamt
die von den Bergwerksbesitzern einzureichenden Betriebspläne prüft, die Ein-
haltung der genehmigten Pläne, so wie den Beginn und die Einstellung des Be-
triebes controlirt und im letzteren Falle die Freifahrung vornimmt,
die Cntscheidung darüber, ob die von den Bergwerksbesitzern angenommenen und
dem Bergamte namhaft zu machenden Betriebsführer, technischen Ausseher,
Schichtmeister 2c. für befähigt zu den Geschäften zu erachten, und die Verpflich-
tung derselben auf Grund der mit den Grubenbesitzern eingegangenen Dienst-
verträge,
)die Leitung der Knappschafts-Verhältnisse nach den Regulativen vom 10. und
20. December 1841,
4) die Ausübung der Bergpolizei nach Maßgabe der §. 3. 4 u. 5 dies. Verordnung,
5) die Wahrnehmung der fiscalischen Rechte hinsichtlich der Bergwerks-Abgaben
(§.6).
L“
8. 2.
Unser Ministerium bildet die Aufsichts- und Rekurs · Behörde für das Bergamt
und entscheidet in den von dem Bergamte an dasselbe kommenden Angelegenheiten in
letzter Instanz.
Dasselbe concessionirt die durch das Bergamt zu prüfenden Markscheider.
. 3.
Die Bergpolizei erstreckt sich auf
die Sicherheit der Baue,