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die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des
öffentlichen Verkehrs,
den Schug gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
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Tritt auf einem Bergwerke eine Gefahr bezüglich der in S. 3Z bezeichneten Gegen-
stände ein, so hat der Betriebsführer oder Grubenbeamte oder Eigenthumer des Berg,
werks dem Bergamte sofort Anzeige davon zu machen.
Das Bergamt hat in diesem Falle so wie, wenn es ohne vorherige Anzeige eine
Gefahr wahrnimmt, die geeigneten polizeilichen Anordnungen (wenn es die Zeit erlaubt
nach vorheriger Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Verkreters desselben)
zu treffen.
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In dringenden Fällen wird die Mussührung dieser Anordnungen durch Einlegung
des Rekurses nicht ausgehalten.
Werden die Anordnungen in der bestimmten Frist durch den Bergwerksbesiger nicht
ausgeführt, so wird die Ausführung durch das Bergamt auf Kosten des Bergwerksbe-
sitzers bewirkt. 6
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Das Bergamt hat nicht nur die Pflicht der Einhebung und Beitreibung der Berg-
werksalgaben, sondern zu diesem Zwecke auch das Recht, anzuordnen, daß die Gruben-
besitzer Junrinliter oder nach Befinden jährlich Gefällnachweisungen mit genauer An-
gabe der gesörderten Producte einreichen, auch kann dasselbe zum Zweck der Ausübung
der Controle von den Rechnungen und Büchern der Grubenbesitzer jeder Zeit Einsicht
nehmen.
8. V.
Die in Bergbau-Angelegenheiten erwachsenden Kosten sind durch das Bergamt
einzuheben und können, wie die Bergwerksabgaben, im Wege der Verwaltungs-Execu=
tion eingezogen werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
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geschehen
Ponri den 1. April 1870.
-L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
rtrab. v. Ketelhodt.