1870.
Was die Zuständigkeit der Behörden zur Ertheilung von Legitimations-
scheinen und die Vorschriften betrifft, welche dabei zu beachten sind, so
verweisen Wir auf die S§s. 57 und 58 der Gewerbe-Orduung.
II. Auf den in §. 59 der Gewerbe Ordnung erwähnten Gewerbebetrieb im Um-
herziehen erleiden durchgängig die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Septbr.
1869, betreffend die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbe-Sachen,
Anwendung.
Für die Ausstellung eines Legitimationsscheines fönnen die Gemeindebehörden
Sporteln bis zu 10 Kr. resp. 3 Sgr. und die Fürstlichen Landrathsämter bis
35 Kr. = 10 Sgr. excl. der Auslagen an Druckkosten erheben (55. 65 u. 26
sub 13 der Sporteltaxe).
Wird mit dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ein Hausirhandel
verbunden, so sind nur für den letzteren die verordnungsmäßigen Gebühren zu
erheben (Verordnung vom 18. März 1851, Gesetzsammlung S. 15), nicht
aber auch besondere Sporteln für die Ertheilung des Legitimationsscheines.
. Die Legitimationsscheine sind nach den beigefügten Formularen auszufertigen
und zwar von den Gemeindebehörden nach Schema A. von den Fürstlichen
Landrathsämtern nach Schema B.
Den Fürstlichen Landrathsämtern und Gemeindebehörden bleibt der Be-
zug dieser Formulare überlassen; die Siegelsche Steindruckerei in Rudolstadt
liefert dieselben zum Preis von 24 Kr. pro Buch.
—
Rudolstadt, den 4. Januar 1870.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.