Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

26 1870. 
½ XIX. Ministerial- Bekauntmachung 
vom 11. April 1870, eine Abänderung des Regulativs wegen Aus- 
bildung und Prüfung' der Adspiranten zum Rechnungs= und Cassen- 
dienste vom 14. Juli 18532 betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die in dem Regulative wegen 
Ausbildung und Prüfung der Adspiranten zum Rechnungs= und Cassendienste vom 
14. Juli 1852 S. 1 .K 2 enthaltene Bestimmung dahin abgeändert, daß die Ad- 
spiranten zum Rechnungs= und Cassendienste in sämmtlichen Lehrgegenständen mit 
Ausnahme des Griechischen und Hebräischen die Qualisication zum Uebertritt in die 
erste Classe des Gymnasiums oder zum Abgange von einer Realschule zweiter Ordnung 
besitzen müssen. 
Rudolstadt, den 11. April 1870. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerimm. 
Abtheil. der Finauzen, 
v. Ketelhodt. 
Minielhäußer.
	        
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