Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. “* 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahrt 1870. 
  
NAXX. Verordunng 
vom 19. April 1870, die Aufbewahrung leicht brennbarer Flüssig- 
keiten betreffend. 
Zur möglichsten Beseitigung der Gefahren, die aus unvorsichtiger Aufbewahrung 
leicht brenubarer Flüssigkeiten entstehen können, verordnen Wir mit Höchster Genehmi- 
gung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 §. 2 (Ges..S. 
S. 48) nach dem Vorgange benachbarter Staaten, daß die Aufbewahrung und Lage- 
rung von Petroleum (Erdöl), Ligroin, Petroleumäther, Photogen und ähnlichen 
flüchtigen Mineralölen vom 1. October d. J. an im Fürstenthum nur unter Beobachtung 
nachstehender Vorschriften slattfinden darf. 
8. 1. 
Die in den gewöhnlichen Verkaufsräumen Behufs des Detailhandels zu halten- 
den Vorräthe dürfen nicht mehr als 30 Pfand betragen. 
8. 2. 
Die Lagerung größerer Mengen dieser Leuchtstoffe bis zu 25 Centner elnschließ · 
lich ist nur in Kellern oder in zu ebener Erde belegenen Rãumen gestattet, welche nicht 
geheizt werden können, gut ventilirt sind und keine Abflusse (Gerinne) nach außen 
(nach Straßen, Höfen 2c.) haben. 
Fürstt. Schw. Ridolst. Gesetzsamml. XXNXlI. 7 
Ausgegebent in Rudolstadt den 11. Mai 1870.
	        
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