Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

2 1870. 
8. 3. 
Mengen, bis 500 Pfund einschließlich, dürfen in den mit den Verkaufslokalen in 
Verbindung slehenden Kellern oder zu ebener Erde delegenen Speicher-Räumen ge- 
lagert werden, sofern dieselben den im §. 2 gegebenen Bestimmungen entsprechen. Der 
Fußboden des zur Aufbewahrung der Mineral-Oele dienenden Theils der Lagercäume 
muß jedoch mit einer mindestens 8 Centimeter hohen Sandschicht bedeckt sein, welche 
mit einer aus feuerfestem Materiale hergestellten Umfassung zu umschließen ist und eine 
solche Ausdehnung haben muß, daß zwischen den Lagerfässern und der Umfassung ein 
mindestens 1 Meter breiter Zwischenraum verbleibt. 
8. 4. 
Zur Lagerung von Mengen über 500 Pfund bis 25 Centner einschließlich dürfen 
nu#r abgeschlossene Lageträume benutzt werden, welche außer den im §. 2 angeführten 
noch folgende Bedingungen erfüllen: 
n) die Keller, resp. Speicherräume müssen feuersicher hergestellt und mit Stein über- 
wölbt sein. Die Anwendung von Eisenkonstruktionen und Holzverbindungen, 
eisernen oder hölzernen Säulen und Trägern ist ausgeschlossen. 
b) Unter der Sohle derselben muß sich eine Senkgrube von angemessener Größe be- 
finden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten her Gesälle hat. 
) Thüröffnungen dürfen in keiner geringeren Höhe als 16 Centimeter über dem 
Fußboden angelegt werden; die Thüren müssen aus Eisen beslehen oder mit 
starkem Blech überkleidet sein. 
0) Die Fensteröffnungen müssen mit Eisenblech verkleidete und von außen verschließ- 
bate Läden besitzen. 
m4) Die Durchführung von Gasröhren durch die Räume ist unstatthaft. 
) Eine künstliche Beleuchtung darf nur mittelst von außen angebrachter, durch Um- 
hüllungen genügend geschützter Flammen, bewirkt werden. Das Betrcten der 
Päume mit Licht ist unzulässig. 
S. 5. 
Mengen über 25 Centner dürfen nur in besonderen Lagerhäufern gelagert werden. 
Diese müssen mindestens 150 Meter von anderen Baulichkeiten entfernt und so belegen 
sein, daß sie bequem von allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren werden können. 
Die Anwendung von Holzkonstruktionen ist unzulässig. Die Sohle der Lagerräume
	        
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