Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

82 1870. 
XXIV. Verordunng 
vom 6. Mai 1870, das Verbot des unbefugten Betretens der Bau- 
plätze der Gera-Eichichter Eisenbahnlinie und der für den Eisen- 
bahnbau bestimmten Privatwege betreffend. 
Um Unglücksfälle und Arbeitsstörungen bei dem Bau der Gera-Eichichter Eisen- 
bahn innerhalb des diesseitigen Staatsgebietes zu vermeiden, wird auf Grund des (Ge- 
setzes vom 9. März 1855, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den 
Exlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 48), das unbefugte Betreten der Bau- 
plätze der Bahnlinie, sowie der blos für den Eisenbahnbau bestimmten Privatwege bei 
Meidung einer Geldbuße von 521 Kr. bis 3 Fl. 30 Kr. oder verhältnißmäßiger Ge- 
sängnißhaft andurch verboten. 
Rudolstadt, den 6. Mai 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Ketelhodt.
	        
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