Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 33 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
  
t. Stück vom Inhre 1870. 
XXV. Gese 
vom 13. Mai 1870, betreffend die Abänderung der Bauordnung 
vom 11. Februar 1868. 
Wir Georg, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags verschiedene Bestimmungen der Bauordnung von 11. Februar 
8 (Ges.-Samml. Seite 127) abzuändern beschlossen und verordnen demgemäß 
was folgt: 
Art. 1. 
Zu §. 20 der Bauordnung. 
Die Vorschrift im olinen 7 des §. 20 koummt in Wegfall. 
Das im alinen 8 desselben Paragraphen bestimmte Mooß wird von 30 auf 
15 Fuß herabgesetzt. 
Art. 2. 
Zu §. 22 der Bauordnung. 
Zwischen Gebäuden gleicher Benutzungsart auf dem eigenen Grurdstücke be- 
darf es weder der Einhaltung einer bestimmten Entfernung, noch der Trennung 
durch Brandmauern. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXAl. 8 
Ausgegeben in Nudolstadt den 25. Mai 1870.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.