1870. 37
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stüch vom Jahre 1870.
XXVII. Ministerial-Bekanutmachung
vom 22. Juni 1870, die Denaturirung des Viehsalzes betreffend.
In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Beschlusses
wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß, unter Abänderung des nach
Ziffer I. 1. der Ministerialbekanntmachung vom 19. Jannar d. J. (Seite 7 der Gesetz-
sammlung) vorgeschriebenen Mischungsverhällnisses, die Denaturirung des abgabenfrei
zu verabfolgenden Viehsalzes und zwar
u. des losen Viehsalzes bei Herstellung aus Siedesalz mit 1 Prozent
Eisenoryd und 3 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut und
bei Herstellung aus Steinsalz mit 3 Prozent Eisenoxyd und 3 Prozent
Pulver von unvermischtem Wermuthskraut,
b. der sogenannten Viehsalzlecksleine bei Herstellung aus Siede salz
mit 1 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Holzkohlenpulver, bei Herstellung
aus Steinsalz mit 3 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Holzkohlenpulver
von jetzt an bis auf Weiteres zu bewirken ist.
Rudolstadt, den 22. Juni 1870.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwarß.
A. Koch.
Buͤrsil. Schw. Rudolst. Gesetjjamml. XXXI. 9
Ausgegeben in Rudolstadt den 9. Juli 1870.