Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 37 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
  
9. Stüch vom Jahre 1870. 
XXVII. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 22. Juni 1870, die Denaturirung des Viehsalzes betreffend. 
In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Beschlusses 
wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß, unter Abänderung des nach 
Ziffer I. 1. der Ministerialbekanntmachung vom 19. Jannar d. J. (Seite 7 der Gesetz- 
sammlung) vorgeschriebenen Mischungsverhällnisses, die Denaturirung des abgabenfrei 
zu verabfolgenden Viehsalzes und zwar 
u. des losen Viehsalzes bei Herstellung aus Siedesalz mit 1 Prozent 
Eisenoryd und 3 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut und 
bei Herstellung aus Steinsalz mit 3 Prozent Eisenoxyd und 3 Prozent 
Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, 
b. der sogenannten Viehsalzlecksleine bei Herstellung aus Siede salz 
mit 1 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Holzkohlenpulver, bei Herstellung 
aus Steinsalz mit 3 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Holzkohlenpulver 
von jetzt an bis auf Weiteres zu bewirken ist. 
Rudolstadt, den 22. Juni 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarß. 
A. Koch. 
Buͤrsil. Schw. Rudolst. Gesetjjamml. XXXI. 9 
Ausgegeben in Rudolstadt den 9. Juli 1870.
	        
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