Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 39 
Die Meldung ist zugleich mit auf alle zur Haushaltung des Anziehenden gehöri- 
gen, mit ihm anziehenden Personen zu ersirecken. 
2. 
Wer einem Fremden, d. h. einer an dem betreffenden Orte nicht wobnhaften 
Person, Nachtquartier oder Wobnung auf kürzere oder längere Zeu, unentgeldlich 
oder gegen Miethzins, gewährt, ist verpflichtet, hiervon innerhalb der ersten 24 Stun- 
den der Ortspolizeibehörde Meldung zu machen, und dabei Namen, Stand und Wohn- 
ort des Fremden anzugeben. 
Von dieser Obliegenheit sind Gastwirthe und die Inhaber öffentlicher Herbergen 
befreit. 
Dieselben sind dagegen verpflichtet, genaue Verzeichnisse über die bei ihnen über- 
nachtenden Personen (Fremdenbücher) zu führen, welche ebensalls den Namen, Wohn- 
ort und Beruf des Fremden enthalten und der Ortspolizeibehörde jeder Zeit auf Ver- 
langen vorgelegt werden müssen. 
8. 4. 
Die Nichtbeachtung vorstehender Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 1 Thlr. 
— 1 Fl. 45 Kr. geahndet. 
Rudolstadt, den 27. Juni 1870. 
Jürstlich Schwarzb. Ministerium, 
v. Bertrab.
	        
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