40 1870.
XXX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. Juni 1870, wegen Abänderung des Neglements vom 11. Dechbr.
1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen
undes.
Die nachstehenden Abänderungen des Reglements vom 11. December 1867 zu
dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November desselben
Jahrcs (Gesetzsamml. 1868 S. 1ff) werden anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 30. Juni 1870.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.
Berlin, den 26. Juni 1870.
Abänderungen
des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen
des Norddeutschen Bundes.
Das unterm 11. December 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das
Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 erfährt einzelne Abän-
derungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 57 des angeführten Gesetzes nach-
stehend zur öffentlichen Kenntuiß gebracht werden.
Im §F. 14, die Drucksachen betreffend, erhalten die Absätze II, V und VI
folgende Fassung:
II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif= oder
Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet ein.
geliesert werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß
dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegen-