Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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Bundes ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlage vom 
Kurse oder marktgängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber 
lauten, mũssen der Darlehnokasse tedirt werden. 
8. 5. 
Fabrikate, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur dann 
als Unterpfand angenommen, wenn sich zugleich eine dritte sichere Person für die 
Ersüllung des Darlehnsvertrages verbürgt. 
8. 6. 
Bei Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnissen und Fabrikaten, welcht 
nach ihrer Natur oder nach der in Handelsstädten üblichen Art der Aufbewahrung 
oder weil sie sich nicht in Gewahrsam des Verpfänders befinden, entweder gar nicht 
oder doch nicht ohne erhebliche Schwierigkeit und Kosten dem Pfandgläubiger körper- 
lich übergeben werden können, darf ausnahmsweise, ohne Rücksicht auf etwa ent- 
gegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze, die Verpfändung durch symbolische 
Uebergabe verwirklicht werden. 
8. 7. 
Der Zinssuß bei der Bewilligung der Darlehne darf der Regel nach nicht 
unter den für den Lombardverkehr der Preußischen Bank bestehenden Säten bestimmt 
werden. 
8. 8. 
Das Unterpfand haftet sũr Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren Neben- 
sorderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
8. 9. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse durch 
einen ihrer Beamten oder einen vereideten Makler das Unterpfand verkaufen und 
sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das 
Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkauf. 
Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskasse hat die 
rechtliche Wirkung einer öfsentlichen Urkunde.
	        
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