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8. 10.
Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse zum
außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechtigt.
8. 11.
Die Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den Eigenschaften und
Rechten juristischer Personen. Sie genießen Freiheit von Stempeln und Sporteln.
§. 12.
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Nechnung des Bundes unter
der oberen Leitung des Preußischen Finanzministers die Preußische Bank, jedoch mit
strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Administration
wird in Berlin durch eine besondere Bankabtheilung unter der Benennung „Hauptver-
waltung der Darlehnskassen“ geführt. Außerdem wird für jede Darlehnskasse ein
besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt, wozu auch Mitglieder des Handels-
oder Gewerbestandes gehören sollen.
Das Interesse des Bundes wird bei jeder Darlehnskasse durch einen besonderen
Bundesbevollmächtigten vertreten, welcher von der Regierung desjenigen Bundes-
staates, in dessen Gebiete die betreffende Darlehnskasse belegen ist, ernannt wird.
8. 13.
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Bundesbevoll-
mächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Bekannt-
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenmtniß zu bringen.
8. 14.
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande haben
stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäste der Darlehnskassen zu begleiten
und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
Der Bundesbevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschästen Kenntniß nehmen,
und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das Versagungsrecht-
Die Vestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise der ver-
pfändeten Papiere steht nach Anhörung des Vorstandes dem Bundesbevollmächtigten zu.