Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

a8 1870. 
M XXXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Juli 1870, betreffend die auf Grund des Bundesgesetzes 
vom 21. Juli 1870 in Gemäßheit des Allerhöchsten Präsidial-Erlasses 
vom 24. Juli 1870 zu begebende 5 procentige Anleihe des Nord- 
deutschen Bundes vom Jahr 1870. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 26. d. M., 
die auf Grund des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870 in Gemäßheit des Aller- 
höchsten Präsidial-Erlasses vom 24. Juli 1870 zu begebende 5 procentige Anleihe 
des Norddeutschen Bundes vom Jahr 1870 betreffend, wird andurch zur öfsent- 
lichen Kenntniß gebracht, mit dem Beifügen, daß Subseriptionen auf die Anleihe 
im hiesigen Lande 
1) bei der Fürstlichen Hauptlandescasse in Rudolstadt, 
2) bei dem Fürstlichen Rent- und Steuer-Amice in Königsee, 
3) bei dem Fürstlichen Rent-= und Steuer-Amte in Frankenhausen 
angenommen worden. Die Fürstliche Hauptlandescasse in Rudolstadt nimmt auch 
Essecten-Cautionen an. 
Rudolstadt, den 28. Juli 1870. - 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Bekanntmachung, 
betreffend die auf Grund des Bundesgesehes vom 21. Juli 1870 in Gemähheit 
des Allerhöchsten Präsidialerlasses vom 24. Juli 1870 zu begebende 5 procenlige 
Anleihe des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870. 
Durch das Bundesgesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der 
Militair= und Marineverwaltung vom 21. Juli 1870 ist dem Unterzeichneten die 
Ermächtigung ertheilt, zur Bestreitung der durch die angeordnete Mobilmachung 
der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben die 
Summe von 120 Milionen Thalern im Wege des Kredils flüssig zu machen.
	        
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