1870. 4
Durch Allerhöchste Präsidialverordnung vom 24. Juli 1870 ist genehmigt
worden, daß von jener Summe ein Betrag von 100 Milionen Thalern durch eine
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 1868 (Bundesgesetzblatt S. 339)
zu verwaltende, mit jährlich fünf von Hundert zu verzinsende Anleihe beschafft und
zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen ausgegeben
werde.
Es handelt sich darum, den verbündeten Regierungen die umfangreichen Mittel
zu schaffen, welche nöthig sind, um den Krieg zur Vertheidigung unseres Vater-
landes nachhaltig zu führen. Dies ist nur möglich, wenn alle Klassen der Be-
völkerung mit patriotischer Hingebung zur Erfüllung der Aufgabe zusammenwirken.
Es ist daher zur Begebung der Anleihe der Weg einer allgemeinen Subskriplion
gewählt worden, durch welche einem Jeden Gelegenheit geboten wird, sich nach
Maßgabe seiner Mittel zu betheiligen.
Die Anleihe wird unter nachfolgenden Bedingungen zur allgemeinen Zeich-
nung aufgelegt.
8. 1.
Die Anleihe wird in dem Nominalbetrage zur Subseription gestellt, welcher
erforderlich ist, um 100 Millionen Thaler flüssig zu machen.
Die Schuldverschreibungen werden in Abschnitlen von 50 Thlrn., 100 Thlrn.,
500 Thlrn., 1000 Thlrn. und 10,000 Thalern und mit halbjährlich, am 2. Jan.
und 1. Juli, fälligen Zinscoupons vom 1. Juli d. J. ab auf 4 Jahre, sowie mit
Talons versehen.
Die Tilgung des Schuldkapitals wird in der Art erfolgen, dah die durch
den Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankaufe einer entsprechen-
den Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Norddeutschen
Bumde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschrei-
bungen zur Einlösung gegen Bäarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetz-
lich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen
steht ein Kündigungsrecht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.
5. 2.
Die Subskription findet
am Mitkwoch, den 3. August, und
am Donnerstag, den 4. August,