Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

52 18270. 
Vom 1. September ab ist die Vollzahlung, sowie die Vorauszahlung einer oder 
mehrerer rückständiger Einzahlungsraten in den im §. 9 bezeichneten Theilbeträgen 
uur noch an den im §. 9. festgesetzten Einzahlungsterminen zulässig. Jedoch sind dann 
die Stückzinsen von dem einzuzahlenden Betrage nach Maßgabe des S. 4 vom 1. Juli 
d. J. bis zu dem Tage der Voll= resp. Vorausbezahlung zu vergüten. 
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& 11. 
Ueber die geleistete Anzahlung resp. die hinterlegte Effektenkaution wird von 
der Zeichnungsstelle eine anf den Namen der Substkribenten lantende Empfangs- 
bescheinigung ausgestellt, auf welcher demnächst auch über jede vor dem lsten Sep- 
tember erfolgende Einzahlung interimistisch quittirt wird. 
Diese Empfangsbescheinigung wird am zweiten Einzahlungstermine (1. Sep- 
tember) gegen Zusagescheine der Königlich Preußischen Hauptverwaltung der Staats- 
schulden, welche auf den Inhaber lauten, ausgetauscht. Ueber die weiteren Ein- 
zahlungen wird auf diesem Zusageschein quittirt. 
12. 
Nach erfolgter Vollzahlung werden die Zusagescheine gegen Schuldverschreibungen 
der fünfprozentigen Anleihe des Norddeusschen Bundes vom Jahre 1870, nebst den 
dazu gehörigen Coupons und Talons, in dem Maße, wie die Anfertigung der 
Schuldverschreibungen fortschreitet, umgetauscht. 
. 13. 
Die sämmtlichen Einzahlungen sind bei derjonigen Kasse zu leisten, bei welcher die 
Subscription erfolgt ist. 
Jedoch wird die Königlich Preußische Staatsschuldentilgungskasse zu Berlin auf 
den Antrag des Inhabers eines Zusagescheins nach vorheriger Kommunikation mit der 
Kasse, bei welcher die ersten Einzahlungen erfsolgt sind, die Annahme der ferneren 
Einzahlungen übernehmen. 
Es bleibt vorbehalten, einzelne Kassen von der Annahme sowohl der Zeichnungen, 
wie der ferneren Einzahlungen nachträglich auszuschlichen und für dieselben rückslchtlich 
der Einzahlungon andere Kassen zu substituiren. 
Berlin, den 26. Juli 1870. 
Ver Kanzter des Morddenischen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
 
	        
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