1870. 55
Geseb, betressend die Untersiũhung der bedürstigen Familien zum Diensle einderujener
Reserve: und Landwehrmanuschajlen. Vom 27. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die Reserve- und Landwehr-Mannschaften sollen, sobald sie zum Kriege oder
wegen außerordentlicher Zusammenziehung der Resewe oder der Landwehr einberufen
werden, für ihre Familien, im Falle der Bedürftigkeit, eine Unterstützung nach
näherer Bestimmung dieses Geseßzes erhalten.
5. 2. «
Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterstützung (§F. 1) werden als zur Familie
hehörig betrachtet: die Ehefrau des zum Dienst Einberufenen und dessen Kinder
unter 14 Jahren.
Auch können dahin noch gerechnet werden: die Kinder über 14 Jahren, so wie
Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, in sofern sie von dem zum Dienst
Einberufenen unterhalten werden müssen.
Dagegen sind entferntere Verwandte, geschiedene Chefrauen und uneheliche
Kinder von der Berechtigung zum Empfange einer Unterstützung ausgeschlossen.
S. 3.
Die Verpflichtung zur Unterstützung dieser Familien (§§. 1, 2) wird den
Kreisen auferlegt.
Ausgenommen hierwon bleibt die den Familien der Landwehr-Offiziere in den
Fällen des §. 1 zu gewährende Unterstützung; diese wird in gleicher Weise wie hin-
sichtlich der Familien der Offiziere des stehenden Heeres aus dem Militair-Fonds
bestritten.
8. 4
Die Unterstũtzungs - Beduͤrfligkeit der Famillie muß in jedem einzelnen Falle
nachgewiesen werden.