Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

56 1870. 
. 5. 
Als Kreis-Unterstützung muß mindestens gewährt werden: 
n) für die Ehefrau monatlich 1 Rihlr 10 Sgr. und in der Zeit vom 
1. November bis 1. April 2 Rthlr. 
b) für jedes Kind unter 14 Jahren monatlich 15 S 
Die Geld-Unterstützung kann theilweise durch Lieferung Aorn Brodkorn, Brenn- 
material oder Kartoffeln ersetzt werden. 
8. 6. 
In jedem Kreise wird eine Unterstützungs-Kommission gebildet, welche 
a) sowohl über die Unterstützungs-Bedürftigkeit der betrefsenden Familien, 
als auch 
b) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit derselben, über 
den Umfang und die Art der ihnen zu gewährenden Unterstützung, nach- 
dem der Ortsvorstand darüber gehört worden, mit Beachtung der Vor- 
schriften des §. 5, endgültig zu entscheiden, und 
0 die pünktliche Gewährung der bewilligten Unterstützung zu überwachen hat. 
8. 7. 
Die Unterstützungs-Kommission besteht aus dem Landrath als Vorsihenden 
und einer den Lokal-Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche 
die Kreisvertretung aus den Kreiseinsassen erwählt. Die Kreisvertretung ist befugt, 
die Geschäfte der Kommission dem Kreis-Ausschuß zu übertragen. 
Einer jeden Unterstützugs-Kommission wird ein von dem betreffenden Land- 
wehr-Bataillons-Kommando zu wählender Ofsizier beigeordnet. 
8. 8. 
Die Kommission (S. 7) kann mur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer 
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gesaßt. Bei 
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Der der Kommission beigeordnete Offizeer nimmt an den Verhandlungen Theil, 
hat aber keine entscheidende Stimme. 
9. 
Die zu den Unterstützungen erforderlichen Geldmittel werden von der Kreis- 
vertretung beschafft und nöthigenfalls nach dem Verhältnisse der sonstigen Kreis. 
Kommunalbeiträge ausgebracht.
	        
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