1870. 59
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1870.
X XXXIV. Berordnung
des Fürstl. Ministeriums vom 24. Juni 1870, die Flößerei auf der
oberen Saale betreffend.
Nachdem der Bundesrath des Norddeutschen Bundes in seiner Sitzung vom
1. Mai d. J. rücksichtlich der Flößerei auf der oberen Saale den Beschluß gefaßt
bat, den Regierungen der Uferstaaten anzuempfehlen, die nachstehenden polizei-
lichen Vorschriften:
„Die Construction der Flöße ist dem Ermessen der Flößer zu über-
lassen. Ausgenommen ist jedoch die Breite der Flöße, welche nach der
Breite der Brücken-, Wehr= und Schleusenöffnungen zu bemessen ist.
Das Umbinden der Flöhe ist statthaft.
Es genügt die Bemannung der Flöße mit je einem Flößer, falls
Flöße von Jager= oder Schwankbolz nicht mehr als 2 Gelenke, falls
ferner Flöße von Schachtholz und Hängelbäumen nicht mehr als 3 Ge-
lenke und falls endlich die Flöße von Pflöckhölzern, Brettern und Latten
nicht mehr als 6 Gelenke enthalten."“
zu erlassen, so verordnen Wir mit Höchster Genehmigung Lerenissimi, daß die
in diesem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen als polizeiliche Vorschriften innerhalb
des hiesigen Landes sofort in Kraft zu treten haben, unter gleichzeitiger Aufhebung
der in der Bekanntmachung vom 5. December 1823 (Beilage zum 51. Stücke des
Wochenblattes) enthaltenen Anordnungen wegen der Bemannung der Flöße.
Fürstl. Schw. Rudolst. Geirpamml. XXAl. 13
Ausgegeben in Rudolstadt den 3. August 1870.