Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 63 
Für den Abstand der geöffneten Barrièrenflügel von den Geleisen sind die 
Bestimmungen des §. 2 zu beachten. 
Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken 
und müssen von den bedienenden Wärtern, deren Standpunkt nicht über 600 Meter 
von der Barrière entfernt sein darf, übersehen werden können. 
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden 
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrièren erhält eine Glocke, mit welcher vor 
dem Niederlassen der Sperrbäume zu läuten ist. 6 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Loko- 
motiven zu envwarten stehen. 
Die Uebergangs-Barrieren sind 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen. 
Ausnahmen werden durch die Eisenbahnverwaltung beziehungsweise Aufsichtsbehörde 
besonders festgestellt. 
Die Barrioren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind 
unter Verschluß zu halten (cir. §. 56). 
Im Dunkein sollen, so lange die Barridren geschlossen sind, die Uebergänge 
von Chausseen und Kommunalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmt. 
lichen Zugbarrisren. 
Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelbeit eine halbe Stunde vor der Ankunft, 
beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons und 
Anfahrten zu erleuchten. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens drei- 
mal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, so weit es thunlich ist, vor 
jedem Zuge revidirt werden. 
Bei der Nevision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
8. 6. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge 
aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und ½, Meilen angeben. 
An den Wechselpunkten der Gesälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen 
die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen der 
betreffenden Strecken anzugeben sind. 
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