1870.
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg--Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1870.
M. 1. Ministerial-Bekanntmachung,
die Anweisung und die Regulative zur Ausführung des Vereinszoll-
gesetzes vom 1. Juli 1869 und deren Veröffentlichung betreffend,
vom 29. December 1869.
Von dem Bundesrathe des Zollvereins sind zur Ausführung des Vereins-
Zollgesetzes vom 1. Juli d. J. (Seite 317 ff. des Bundesgesetzblattes vom Jahre
1869) auf Grund des F. 167, vergl. mit den §. 58, 73 und 106 dieses Gesetzes
eine Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes,
ein Niederlage-Regulativ,
ein Begleitschein-Regulativ,
ein Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Essecten-
transportes auf den Eisenbahnen
mit der Maßgabe festgestellt worden, daß die gedachte Anweisung mit dem 1. Januar
1870, die bezeichneten Regulative aber mit dem 1. Februar 1870 in Kraft treten.
CEs wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die dorstehend
erwähnte Anweisung sowie die bezeichneten Regulative durch das „Amtsblatt des
General-Inspectors des Thüringischen Zoll, und Handels-Vereins“
werden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Rudolstadt, den 29. December 1869.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwarß.
A. Koch.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsomml. XXII. 1
Ausgegeben in Rudolstadt den 12. Januar 1870.