64 1870V.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubrin-
gen, welches die Grenze angibt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorge-
schoben werden können, ohne den Durchgang derselben auf dem anderen zu hindern.
In angemessener Emfernung vor den Wegübergängen in gleicher Ebene mit
der Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des Weges
bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die
Barriêren geschlossen sind.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
8. 7.
Die Betriebsmiltel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten wer,
den, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 25) ehue
Gefahr slattfinden können.
8. 8.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-
polizeilichen Prüsung untenvorfen und als sicher besunden sind. Die bei der Re-
vision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Duuck der äußeren Atmo-
sphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das
Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der
Lokomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparatunwerkstatt ist ein offenes Quecksibber-
Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein
kurzes Ansatrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit
der Belastung der Sicherheitsventile, resp. die Nichtigkeit der Federwagen und
Manometer an den Lokomotiven zu prüfen.
8. 9.
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen.
Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu untemwerfen.
Die ersie Revision hat zu erfolgen, wenn die Lofomotive einen Weg von höchstens
10,000 Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurück-
gelegt hat, niemals später jedoch als nach je 3 Jahren, sowie nach jeder größeren
Kesselreparatur. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der