Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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Lokomotiven erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mit- 
telst einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Duuckes wird be- 
stimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmo- 
sphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf- 
spannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige 
Maximal, Dampsspannung um fünf Almosphären übersteigt, stattfinden soll. Für 
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits 
vorhanden sind, verbleibt es bei dem Magimaldruck, welcher bei der ersten Prüfung 
Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Re- 
vision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entsernen 
sind. Nach mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiorevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung 
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muh auherdem 
geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf 
der normalen Höbe zu erbalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver- 
lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kesselg. Bei einer 
dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des 
Fübrers ohne besondere Proben sorhwährend erkennbar und eine in die Augen 
fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be- 
stimmte Maß gesteigert werden kaun. Die Belastung dieser Sicherheilsventile 
ist derartig einzurichten, daß deuselben eine vertikale Bewegung von drei 
Millimetern möglich ist;
	        
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