1870. 67
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwin-
digkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Für Bahnstrecken mit slärkeren Steigungen als ½ sind für das Bremsen der
Züge von den Aussichtsbehörden besondere Vorschristen zu erlassen.
8. 14.
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind
nur auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Oefsnen zu versehen, und zwar
haben diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit an-
gemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunncis, zu deren
Durchführung 3 Minnten oder mehr gebraucht werden, Anwendung.
Die Personen= und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vor-
richtungen zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.
8. 15.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Belriebs.
reglement gestattet sind.
S. 16.
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meilen durchlaufen
haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens
je zwei Jahren einer periodischen Revision zu unkerwerfen, bei welcher die Achsen,
Lager und Federn abgenommen werden müssen.
8. 17.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
5) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt wird;
) das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Näder;
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.