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8. 18.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thun-
lichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Elurichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
8. 19.
Jede Station muh eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des Ortes
gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zu-
gange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar sein.
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
8. 20.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das in ihrer Richtung
rechts liegende Geleise befahren. 4
Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleissperrungen nach vorgängiger
Verständigung der benachbarten Stationen gestattet.
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser Be-
stimmung unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig.
8. 21.
Das Schieben der Zũge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht eine
arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rückwärtsbe-
wegungen des Zuges in Nothfillen oder auf den Bahnhöfen und bei Mbeitszügen
findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindigkeit 20 Minuten
die Meile nicht übersteigt.
Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spihze ist das Nachschieben zulässig:
) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken;
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
§. 22.
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge,
in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen stark sein.