Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

76 1870. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, 
welche wenigsteus ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeilet haben 
und nach mindeslens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinenmeister und 
einem technischen Betriebsbramten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten 
ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomoliven mindestens soweit vertraut 
sein, um dieselbe erforderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
51. 
Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, 
welche von der Bahnveiwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Trans- 
port der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Auf- 
sorderungen der mit Unisorm oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere 
Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (F. 72) unweigerlich Folge zu leisten. 
8. 52. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, 
Brücken und sonstige Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Diensles 
befindlichen Forstschutz-, Zoll- und Steuer= und Polizeibeamten und den Beamten 
der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der 
Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen gestattet, 
so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Einfriedigungen verschlossen sind, 
und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrieren oder sonstigen 
Einfriedigungen ist untersagt. 
8. 53. 
Mit Ausnahme des Chefs der Militair= und Polizeibehörden, die am Orte 
des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei- und 
der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forslschutz- 
und Zoll- und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe 
und die dazu gehörigen Gebäude (Dienütlokale) außerhalb derjenigen Räume be- 
treten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind.
	        
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