1870. 7
Die Festungskommandanten, Fortifikationsoffiziere und Fortifikationöbeamten,
welche durch ihre Unisorm als solche kenntlich sind, stehen den Militair, und Poli-
zeichefs insofern gleich, als es ihnen geslattet ist, den Bahnkörper und die Bahn-
höfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, vder daher abholen, müssen
auf *(r% aire der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen aufsahren.
Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vor-
pen fsomet dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht
den Bahnpolizei. Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vor-
schristen Anderes bestimmen.
8. 54.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8. 55.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh ist
derjeuige verantworklich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dosselbe vernachlässigt.
Das Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge darf
zebn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr stattfinden.
8. 56.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Eisen-
bahnverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benupßt werden.
8. 57.
So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber
von Viebbeerden, bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe gist für
den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrièeren versehenen Uebergängen er-
tönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrièren nähern, dieselben aber
nicht öffnen.
S. 58.
Alle Beschaͤdigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein-
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auf.
Zurtl. Schw. Nudolst. Gesebsamml. XXXI. 16