Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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legen von Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhinder- 
nisse sind verboten, ebenso die Erregung salschen Allarms, die Nachahmung von 
Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vor- 
nahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
8. 59. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Trans- 
portgegenstände oder die Transportmittel selbst beschãdigt werden könnten, in den Per- 
sonen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu 
versenden. 
Näcksichtlich der Versendung von Chemikalien und seuergefährlichen Gegen- 
ständen verbleibt es bei den besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Be- 
triebsreglements. 
8. 60. 
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; 
das Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten 
Schiehgewehre zu untersuchen. 
8. 61. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse 
jedoch nur unter Zustimmung aller in denselben Coupés Mitreisenden. In den 
Wagen der zweiten und wo thunlich auch der dritten Klasse müssen Coupes für 
Nichtraucher vorhanden sein. 
§. 62. 
Hunde und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen 
nicht mitgeführt werden; dasselbe gilt von solchen (Gepäckstücken, durch welche die 
Minreisenden belästigt werden können. 
8. 63. 
Trunkene Personen dũrfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind solche 
bereits in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches 
findet statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und Haltestellen 
betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des 
etwa gezahlten Personengeldes.
	        
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