Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

80 1870. 
Gesängnißstrase geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strasbe- 
stimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
8. 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berusenen und verpflichteten Eisenbabn- 
beamten (F. 72) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, welcher 
unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder leßteren 
Falls nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution erlegt, 
deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen darf, 
wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach derselben 
betroffen oder versolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich 
der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und Fest, 
nahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an den 
Staats= oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
8. 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die festge- 
nommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen 
Arbritspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu 
lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei Beamte eine mit seinem Namen und 
mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vor- 
läufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventionsverhandlung vertritt, welche 
in der Regel an demselben Tage, an dem die Kontravention konstatirt wurde, 
spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den 
kompetenten Staats- oder Polizei--Anwalt eingesendet werden muß. 
8. 71. 
Ein Abdruck der §§. 51 —71 dieses Reglements muß in jedem Passagier- 
zimmer ausSgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugäng- 
liches Beschwerdebuch ausgelegt sein.
	        
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