1870. gi
V. Bahnpolizei-Beamte.
§. 72.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verpflichtet folgende
Eisenbahnbramte:
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur,
2) der Obder-Bektriebsinspektor,
3) die Betriebsinspektoren und die Betriebskontroleure,
4) die Eisenbahnbaumeister, beziehungsweise Abtheilungsbaumeister und In-
genirure,
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
6) die Bahn= und Hülfsbabuwärter,
7) der Bahnkontroleur,
8) die Stalionsvorsleher, beziehungsweise Bahnhofsinspekoren,
9) dic Stationsaufseher,
10) die Stationsassistenten,
11) die Weichensleller,
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner,
13) die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei= Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorge-
schriebene Dienstunisorm resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer
Legitimation versehen sein.
S. 73.
Allen im §. 72 genannten Bahnpolizei- Beamten, welche in der zur Sicherung
des Bettiebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen.
bahnverwallung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhällniß
schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
8. 74.
Alle zur Ausũbung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21
Jahre alt und unbescholtenen Ruses sein, lesen und schreiben können und die sonst
zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.