Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. gi 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
§. 72. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verpflichtet folgende 
Eisenbahnbramte: 
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur, 
2) der Obder-Bektriebsinspektor, 
3) die Betriebsinspektoren und die Betriebskontroleure, 
4) die Eisenbahnbaumeister, beziehungsweise Abtheilungsbaumeister und In- 
genirure, 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6) die Bahn= und Hülfsbabuwärter, 
7) der Bahnkontroleur, 
8) die Stalionsvorsleher, beziehungsweise Bahnhofsinspekoren, 
9) dic Stationsaufseher, 
10) die Stationsassistenten, 
11) die Weichensleller, 
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner, 
13) die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei= Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorge- 
schriebene Dienstunisorm resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer 
Legitimation versehen sein. 
S. 73. 
Allen im §. 72 genannten Bahnpolizei- Beamten, welche in der zur Sicherung 
des Bettiebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisen. 
bahnverwallung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhällniß 
schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
8. 74. 
Alle zur Ausũbung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 
Jahre alt und unbescholtenen Ruses sein, lesen und schreiben können und die sonst 
zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.