Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

82 1870. 
§. 75. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem 
Pudlikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
76. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, an- 
ständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt. 
möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu böobachten und sich insbesondere jedes herri- 
schen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls 
durch Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen ent- 
fernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei. Beamten Personal- 
akten anzulegen und fortzuführen. 
8. 77. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf 
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu nehörigen An- 
lagen, und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung 
der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen 
erforderlich ist. 
8. 78. 
Die Staaks= und Gemeinde-Polizeibcamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der 
Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. 
Ebenso sind die Bahnpolizei= Beamten verbunden, den übrigen Polizeibcamten bei 
der Ansübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergebenden Paragraphen bezeichneten 
Gebiets Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen 
Pslichten zulassen.
	        
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