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§. 75.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem
Pudlikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
76.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, an-
ständiges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt.
möglichst rücksichtsvolles Benehmen zu böobachten und sich insbesondere jedes herri-
schen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch Ordnungsstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen ent-
fernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei. Beamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen.
8. 77.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu nehörigen An-
lagen, und ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung
der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen
erforderlich ist.
8. 78.
Die Staaks= und Gemeinde-Polizeibcamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der
Bahnpolizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.
Ebenso sind die Bahnpolizei= Beamten verbunden, den übrigen Polizeibcamten bei
der Ansübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergebenden Paragraphen bezeichneten
Gebiets Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pslichten zulassen.