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LNXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 11. October 1870, Abänderungen der Bestimmungen über die
Kontrole der zollfreien Zulassung von Melasse zur Branntwein-
bereitung betreffend.
Die nachstehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschlossenen Abäu-
derungen der Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwein=
Bereitung zollfrei zuzulassen ist, (Anlage A zu der Ministerial Befanntmachung vom
31. August 1869, Seite 169 der Gesetsammlung) werden hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
1) Für die Denakurirung der Melasse 1 Ziffer 2 der Bestimmungen) soll künftighin
ein Zusatz von 1 Prozent Cnglischer Schweielsäure genügen.
2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende veränderte Fassung:
Der Zollverwaltung bleibr vorbehalten, von der wirklichen Berwendung der
Melasse zur Branntweinbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch spe-
cielle Ueberwachung des Breunereibetriebes. Ueberzeugung zu nehmen und
kann in solchen Fällen, in denen die Kontrole über die Verwendung in anderer
Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der Denaturirung der Mclasse
Abstand genommen werden.
Rudolstadt, den II. October 1870.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheil. der Finanzen.
Schwarß.
Ad. Roch.